Wer muss was Prüfen?
Jeder Unternehmer der Mitarbeiter beschäftigt muss laut Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 seine Arbeitsmittel prüfen lassen.
Wo steht dies?
DGUV Vorschrift 3 §5
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und
2. in bestimmten Zeitabständen.
BetrSichV
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst
Folgendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
(4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere
Funktion umfassend prüfen zu lassen:
1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und
3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4
aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die
Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
1. Art der Prüfung,
2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den
Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2
genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung
nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt
die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
Welche elektrischen Arbeitsmittel müssen geprüft werden?
DGUV Vorschrift 3 § 2
Begriffe
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle
Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer
Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen,
Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von
Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.
Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit
an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische
Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
Im Grunde genommen alles was elektrisch betrieben wird!
Wie oft muss ich meine Arbeitsmittel bzw. elektrischen Betriebsmittel überprüfen lassen?
Diese Frage lässt sich nicht in einem Satz beantworten!
DGUV Vorschritt 3 sagt in §5
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Also hängt die Prüffrist von den äußerlichen Einflüssen ab, denen das Arbeitsmittel ausgesetzt ist.
Genau so sieht es auch die Betriebssicherheitsverordnung!
Sie sagt nämlich Sinngemäß, dass die Prüffristen über eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) ermittelt werden müssen.
Die Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitsschutzgesetz stellen das nicht durchführen einer Gefährdungsbeurteilung als Ordnungswidrigkeit bzw. als Straftat da.
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten
Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
Fazit – wie oft Arbeitsmittel überprüft werden müssen lässt sich rechtssicher nur mittels Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Wer darf diese Prüfungen durchführen?
BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
Wer ist eine „zur Prüfung befähigte Person“?
TRBS 1203 – Befähigte Person
2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher
beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange
gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung
bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
2.1 Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht,
ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene
Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll
auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
2.2 Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im
Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln
umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang
kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen,
z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die
Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt
und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der
Bewertung von Prüfergebnissen erworben.
Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren
für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört
auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel
erkannt werden können.
2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst eine
Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene
Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen
pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an
Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen
fachlichen Kenntnisse erneuert werden.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des
zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und
diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren
technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für
den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen
Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B.
ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und
anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut
sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Bin Ich als Unternehmer bzw. Einkäufer aus der Haftung wenn der von mir beauftragte Prüfer bzw. das beauftragte Prüfunternehmen diesen Anforderungen nicht entspricht und somit die Überprüfung nicht fachgerecht durchgeführt wird?
Hierzu gibt es nur eine Antwort – NEIN!
Hier die Erklärung warum Dies so ist.
Der Einkäufer muss sich davon überzeugen, dass die durch Ihn beauftrage Firma bzw. beauftragte Elektrofachkraft wirklich den Anforderungen der BetrSichv bzw. der TRBS 1203. Er sollte sich Dies durch entsprechende Dokumente (Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Bestellurkunde zur Befähigten Person) bestätigen lassen.
Genüg es als Nachweis für die durchgeführte Prüfung, wenn der Prüfer nur ein rundes Prüfetikett (Zeitkreis) auf den geprüften Betriebsmitteln anbringt, auf dem man das Datum der letzten bzw. nächsten Prüfung erkennen kann?
Auch hier gibt es nur eine klare und eindeutige Antwort:
NEIN!
Der Arbeitgeber muss für jedes geprüfte Betriebsmittel (egal ob Drucker, Handyladegerät oder Dreifachsteckdose) den Prüfbericht inkl. der bei der Prüfung ermittelten Messdaten als rechtssicheren Nachweis der Prüfung vorlegen können.
Wenn man sich jetzt z.B. überlegt, wie viele Dreifachsteckdosen es in manchen unternehmen gibt…
Wie soll ich wissen zu welcher Steckdosenleiste welcher Prüfbericht gehört?
Hier ist die Lösung!
Jedes Betriebsmittel erhält während der Prüfung einen Aufkleber inkl. fortlaufender Inventarnummer. Mittels dieser Inventarnummer lässt sich jeder Prüfling identifizieren. Ganz nebenbei erhält der Aufraggeber noch eine komplette Inventarliste mit all seinen elektrischen Betriebsmitteln.
Muss dieser „Aufwand“ sein?
Auch hier gibt es wieder nur eine klare Antwort – JA
Alle anders durchgeführten Überprüfungen sind nichts, aber auch gar nichts wert!! Schon gar nicht, wenn es im „Ernstfall“ darum geht, einem Staatsanwalt oder Richter zu beweisen, dass genau diese Betriebsmittel richtig geprüft wurden. Des Weiteren stellt das nicht richtig protokollieren der Prüfungen eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat laut BetrSichV § 23 Absatz 30 und 31 bzw. §24.
BetrSichV
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,
4. Prüfungsgrundlagen,
5. Prüfumfang,
6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
7. Ergebnis der Prüfung und
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.