23.10.2018
Wann besteht eine erhöhte elektrische Gefährdung? Und was ist in diesem Fall zu beachten? Antworten gibt die neue DGUV Information 203-004.
Die DGUV Information 203-004 „Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ ist frisch überarbeitet. Darin wird der Begriff „erhöhte elektrische Gefährdung“ klarer gefasst und abgegrenzt. Bei der Gefährdungsbeurteilung steht nun nicht mehr die leitfähige Umgebung an erster Stelle. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, sich der großflächigen Berührung zu entziehen.
Begriffe
Von einer erhöhten elektrischen Gefährdung ist auszugehen, „wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden“. In Anlehnung an die Definition aus VDE 0100-706 „... Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit“ liegt ein solcher Bereich vor, „wenn
· eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der Umgebung stehen kann,
· die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist und
· die Umgebung im Wesentlichen elektrisch leitfähig ist“.
Von einer leitfähigen Umgebung kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn diese zum Beispiel aus Metall oder aus feuchtem Erdreich besteht. Im VDE-Regelwerk sind nichtleitende Räume definiert durch einen Widerstand von mehr als 50 kOhm. Im Umkehrschluss wird für eine leitfähige Umgebung ein Widerstand von weniger als 50 kOhm angesetzt. Bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel ist es in der Regel aber weder möglich noch praktikabel, die Leitfähigkeit der Umgebung zu ermitteln.
Daher ist von einer leitfähigen Umgebung ohne nähere Betrachtung im Allgemeinen und bei Bau- und Montagearbeiten im Besonderen regelmäßig auszugehen. Aus diesem Grund wurde bei der Begriffsbestimmung die begrenzte Bewegungsfreiheit in den Fokus gerückt.
Ist ein Bereich zwar im Wesentlichen elektrisch leitfähig, aber eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben, wird dieser jetzt als „Bereich mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung“ bezeichnet. Die dort vorliegende elektrische Gefährdung wird nicht mehr als „erhöht“ angesehen.
Diese Bereiche wurden in der bisherigen Information als „sonstige leitfähige Bereiche“ bezeichnet und hierfür – ebenso wie für die Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit – eine erhöhte elektrische Gefährdung angenommen.
Gefährdungsbeurteilung
Eine elektrische Gefährdung ist bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel immer gegeben. Das Risiko steigt mit der Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung durch äußere Einwirkungen und mit der Höhe einer möglichen Körperdurchströmung – begünstigt durch großflächigen Kontakt mit der leitfähigen Umgebung.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei der Stand der Technik zu berücksichtigen ist – bei ausreichender Bewegungsfreiheit z. B. die Verwendung von 30-mA-Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.
Ist hingegen die Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung begrenzt, sind weitergehende Schutzmaßnahmen wie Schutztrennung oder Schutzkleinspannung (SELV) erforderlich.
Wie bisher werden in den Anhängen der neuen DGUV Information 203-004 Arbeitsbereiche dargestellt, die einerseits begrenzte, andererseits ausreichende Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung zeigen. Das soll bei der Abgrenzung helfen.
Schutzmaßnahmen
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem VDE-Regelwerk zum Schutz gegen elektrischen Schlag (VDE 0100-410 und 0100-706). Sie konnten im Wesentlichen unverändert übernommen werden.
Neu ist hingegen eine Übersichtsgrafik, die auf einen Blick die möglichen Schutzmaßnahmen zeigt – so wie man es bereits aus den DGUV Informationen 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ und 203-032 „Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“ kennt. Unterschieden wird einerseits zwischen „erhöhter elektrischer Gefährdung mit begrenzter Bewegungsfreiheit“ und „elektrischer Gefährdung mit ausreichender Bewegungsfreiheit“, andererseits zwischen „ortsveränderlichen“ und „ortsfesten“ elektrischen Betriebsmitteln. Die gestrichelten Pfeile zwischen „Betriebsmittel“ und „Schutzmaßnahme“ bezeichnen dabei höherwertige Schutzmaßnahmen, die zwar nicht gefordert, aber selbstverständlich auch zulässig sind.
Bei der Verwendung ortsveränderlicher Betriebsmittel ist die Gefahr einer unbemerkten Beschädigung einer Anschluss- oder Verlängerungsleitung größer als bei ortsfesten, fest angeschlossenen Betriebsmitteln, die während des Betriebs in der Regel wenig oder gar nicht bewegt werden.
Mit der Anzahl der angeschlossenen Betriebsmittel an einem Steckdosen-Stromkreis steigt die Wahrscheinlichkeit von Fehlern, in der Regel durch beschädigte Leitungen. Die grundsätzlich hochwertige Schutzmaßnahme Schutztrennung mit üblicherweise 230 V Wechselspannung (AC) „verzeiht“ zwar einen ersten Fehler, weil dadurch kein Fehlerstromkreis geschlossen wird (Spannungsquelle ungeerdet). Andererseits werden Fehler aber nicht erkannt oder gar abgeschaltet (wie in geerdeten Systemen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen), sodass beim Auftreten eines zweiten Fehlers ein Fehlerstromkreis über den menschlichen Körper droht.
Daher darf bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutztrennung mit 230 V AC immer nur ein einzelnes elektrisches Verbrauchsmittel je Ausgangsstromkreis eines Trenntransformators oder ungeerdeten Stromerzeugers angeschlossen werden. Dadurch wird ein „zweiter Fehler“ in einem Stromkreis sehr unwahrscheinlich.
Bei Verwendung der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung (SELV) dürfen hingegen auch mehrere elektrische Verbrauchsmittel angeschlossen werden. Aufgrund der deutlich geringeren Ausgangsspannung von z. B. 24 V AC kann die Gefahr von Herzkammerflimmern bei einer Körperdurchströmung infolge eines „zweiten Fehlers“ weitgehend ausgeschlossen werden.
Die physiologischen Zusammenhänge zwischen Körperdurchströmung und Herzkammerflimmern werden in den Erläuterungen des Anhangs 5 erläutert.
Zusammenfassung
In der überarbeiteten DGUV Information werden Bereiche mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung nicht mehr unter dem Begriff „erhöhte elektrische Gefährdung“ geführt. Die unverändert geforderten Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag sind vergleichbar denen auf Bau- und Montagestellen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden übersichtlich in einer Grafik dargestellt und durch eine große Zahl von Beispielen in den Anhängen 6 und 7 veranschaulicht.
21.09.2018
Ab 01.10.2018 bietet Mensura24 seine Prüfdienstleistungen auch in der Schweiz an. Auch in unserem Nachbarland wird die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sowie ortsfesten elektrischen Anlagen (Periodische Kontrollen der elektrischen Installation)en NIV) direkt und indirekt gesetzlich gefordert. Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder instand hält, muss diese nach den Vorgaben der NIV (Niederspannungs-Installationsverordnung) prüfen und einen Sicherheitsnachweis ausstellen. Dasselbe gilt nach der neuen Schweizer Norm SNR 463628 auch für elektrische Geräte. Wer an elektrischen Geräten Reparaturen ausführt, muss diese vor Übergabe an den Eigentümer prüfen. Für bestimmte Geräte wird eine periodische Prüfung gefordert.
So sind auch in der Schweiz Arbeitgeber aufgrund von nachfolgenden gesetzlichen Grundlagen verpflichtet, die elektrischen Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, zu prüfen und zu dokumentieren:
· Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) Art. 2, 3, 17
· Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 83
· Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Art. 32b
· Info der Electrosuisse 3024d
Praxistipps für die Elektrofachkraft
Eine neue DGUV Information 203-072 gibt Hinweise zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen an elektrischen Niederspannungsanlagen und ortsfesten Betriebsmitteln.
Mit der neuen DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“ (siehe „info“) steht die von Fachkreisen erwartete Information endlich zur Verfügung. Prüfpersonen erhalten damit eine ausführliche Handlungsanleitung, die die prüftechnischen Herausforderungen anhand von klaren Schaltbildern und vielen Praxistipps erläutert. Sie vervollständigt die Reihe der Informationen rund um das Thema „Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“.
06.10.2017
Das Unternehmen Philips hat bei seinen "Senseo Original Kaffeepadmaschinen" ein Sicherheitsproblem festgestellt und ruft die Geräte zurück. Betroffen seien schwarze und silberne Maschinen, die ab Oktober 2015 gekauft wurden, teilt das Unternehmen mit.
Die Geräte, die in der Kalenderwoche 42 produziert wurden, könnten ein oder mehrere eckige Löcher in der Bodenplatte aufweisen. Es bestehe die Gefahr, beim Hineingreifen spannungsführende Bauteile zu berühren und einen elektrischen Schlag zu erhalten, schreibt Philips auf seiner Homepage.
Um zu überprüfen, ob ein gekauftes Gerät betroffen ist, empfiehlt das Unternehmen folgende Schritte: "Bitte ziehen Sie den Netzstecker und entfernen Sie den Wassertank." Auf dem Typenschild auf der Unterseite der Maschine findet sich die Typenbezeichnung.
Der Produktionsfehler kann bei Geräten mit der Modellbezeichnung HD 7804/60 oder HD 7818/52 und dem Produktionsdatum 15421, 15422, 15423, 15424, oder 15425 auftreten. In der Bodenplatte könnten sich dann ein oder zwei rechteckige Löcher befinden. Die Schritte sind auch in dem nachfolgenden Video beschrieben.
08.06.2017
Frank Köninger - Inhaber der Firma Mensura24 aus Neckargemünd - spendet eine Funkalarmanlage für den katholischen Kindergarten in Wiesenbach. Die Anlage verfügt über 18 PIR-Bewegungsmelder in den verschiedenen Räumen des Erdgeschosses sowie in den besonders gefährdeten Räumen und Bereichen des 1. Obergeschosses. An besonders gefährdeten Stellen wurden zusätzlich 7 Funk-Fensterkontakte installiert. Im Falle eines Alarmes ertönt die Solar-Außensirene sowie zwei weitere Sirenen mit optischer und akustischer Alarmanzeige in den Innenräumen. Weiter werden im Alarmfall einige Erzieherinnen durch einen Telefonanruf oder eine SMS durch die Alarmzentrale über die Alarmauslösung im Kindergarten informiert.
Quelle: www.ensmann.com
16.03.2017
16.03.2017
25.11.2016
Über Berührungsschutz in Schaltgerätekombinationen herrscht oftmals Unklarheit. Ist Berührungsschutz wirklich eine Notwendigkeit? Gilt da nicht der Bestandsschutz? Wieso, und ab wann, gibt es einen Nachrüstungsbeschluss
und für welche Anlagen gilt dieser überhaupt?
Am 01.04.1979 veröffentlichten die Unfallversicherer die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4).
In dieser wurde erstmals ein mindestens teilweiser Berührungsschutz für Betriebsmittel gefordert, an denen „gelegentliche Handlungen“ vorgenommen werden müssen.
Das betraf vor allem Schaltanlagen, in denen bisher ein Berührungsschutz nicht gefordert war, und es ging um Betätigungselemente zur Wiederherstellung der Soll-Funktion. Diese Vorschrift kümmert sich
explizit nicht um Elemente von Betriebsmitteln, deren Betätigung den betriebsmäßigen Zustand einer Anlage herstellen – wie z.B. Hauptschalter an Maschinen. Für solche Elemente galt auch vorher schon
die Forderung nach einem vollständigen Berührungsschutz.
In Reaktion auf die VBG 4 wurde ein Ad-hoc-Normenkomitee einberufen. Am 01.03.1983 veröffentlichte dieses die DIN 57106-100/VDE 0106-100.
In dieser Norm wurde die „Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile“ – so der Titel der Norm – genauer festgelegt. Die Unfallversicherer forderten also in der VBG 4
einen Berührungsschutz, die VDE 0106-100 beschrieb die technischen Spezifikationen, die dieser Berührungsschutz haben sollte.
Die Übergangsfrist für diese Norm endete zum 28.02.1985, seit diesem Datum ist die Anwendung verbindlich.
So gab es seit 1979 also eine Forderung der Unfallversicherer und Berufsgenossenschaften nach Berührungsschutz innerhalb von Schaltgerätekombinationen, und seit 1983 gibt es auch eine VDE-Norm dazu. Es bestand aber keine Nachrüstpflicht, bestehende Altanlagen, die bei ihrer Errichtung dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben, durften weiterhin betrieben werden.
Jetzt könnte manch einer sagen: „Meine Anlage/Maschine ist aber älter, und stammt noch aus den 70er-Jahren, vielleicht ist sie auch noch älter. Da gab es die VBG 4 und die VDE 0106-100 noch nicht.
Da es die Forderung noch nicht gab, ist auch kein Berührungsschutz nach heutigen Vorschriften vorhanden. Meine Anlage ist ja so alt, die hat bestimmt Bestandsschutz!“
Weit gefehlt! „Bestandsschutz“ ist ein Begriff, der aus dem Baurecht kommt. Für den elektrotechnischen Bereich gibt es diesen Begriff gar nicht. Bestandsschutz im elektrotechnischen Bereich könnte
höchstens als „Nichtumrüstpflicht“ oder „Nichtnachrüstpflicht“ bezeichnet werden.
Warum ist in den VDE-Normen nichts über Nachrüstpflichten zu lesen?
Die Ersteller der VDE wollen sich nicht mit Maßgaben befassen, was wann wer wie machen soll. Sie wollen lediglich den aktuellen Stand der Technik wiedergeben. In den VDE-Normen steht einfach nur
drin, wie etwas aufgebaut sein muss, damit keine Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachwerte entsteht.
Die Regelung, wann welcher Stand der Technik zwingend anzuwenden sei (das ist dann das, was allgemein mit Nachrüstpflicht ausgedrückt wird), wird von der gesetzgebenden Seite vorgenommen. Das geschieht z.B. über die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die die BetrSichV konkretisieren, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und über die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der Unfallversicherer und Berufsgenossenschaften (BGV, DGUV). Wenn es eine Nachrüst- oder Umrüstpflicht gibt, ergibt die sich meistens aus diesen Vorschriften, nicht aus der VDE.
Allerdings entsprechen reine Nachrüstforderungen nicht mehr den Ansprüchen moderner Arbeitssicherheit. Um das Schutzziel Personensicherheit zu gewährleisten, wird von dem Arbeitgeber heutzutage verlangt, dass er präventiv denkt und handelt.
Der Arbeitgeber soll vorausschauend denken und handeln. Es reicht nicht aus, dass er sagt: „Meine Anlage oder Maschine ist alt, entspricht den damaligen Normen, und kann deswegen weiterhin
betrieben werden.“
Nein, er muss sich Gedanken machen, und sich überlegen, ob durch den Betrieb seiner Anlage/Maschine jemand gefährdet werden kann.
Ist dies der Fall, muss er sich überlegen, wie diese Gefährdung vermieden und das Schutzziel Personensicherheit erreicht werden kann – und diese Überlegungen müssen dann dementsprechend auch in die
Tat umgesetzt werden!
DIN EN 50274 (VDE 0660 Teil 514) „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen – Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile“
Seit November 2002 gilt die DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11. Diese beschäftigt sich mit dem Berührungsschutz in Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen mit Bemessungsspannungen bis 1.000 V AC und 1.500 V DC.
Die EN 50274 (VDE 0660-514) beschreibt zusätzliche Maßnahmen für Schaltgerätekombinationen, in denen der Schutz gegen elektrischen Schlag geringer ist als IP2X bzw. IPXXB (fingersicher), und in denen Elektrofachkräfte (EF) und elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) ein sogenanntes gelegentliches Handhaben (z.B. Leitungsschutzschalter, Zeitrelais betätigen, Schraubsicherungen wechseln) vornehmen sollen.
Über Betätigungseinrichtungen selbst sagt die Norm: „Betätigungseinrichtungen jeglicher Art sollten sich an solchen Stellen befinden, dass, wenn sie betätigt werden, der
Bedienende weder irgendeiner Gefahr noch gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist.“ Wo genau Betätigungselemente dann angeordnet sein dürfen, wie groß der Betätigungsraum sein soll, das wird alles
genau in der Norm beschrieben.
Anlagen, an denen betriebsmäßig keine Schalthandlungen vorgenommen werden, sind von der Norm also nicht betroffen, ebenso Anlagen, die mit Spannungen unter 50 V AC und 120 V DC arbeiten – alle
anderen dafür schon.
Auch in der EN 50274 (VDE 0660-514) ist eine Nachrüstpflicht nicht explizit gefordert!
In ihrer Einleitung wird aber auf die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG „Gesundheit und Sicherheit“ eingegangen. Diese Rahmenrichtlinie wurde in Deutschland in nationales Recht umgewandelt, und
wird hier als „Arbeitsstättenverordnung“ angewandt: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV).
In der ArbStättV wird der Berührungsschutz explizit gefordert:
„a) beseitige die Gefahr“ oder, falls das nicht möglich ist,
„b) trenne die Personen von dieser Gefahr durch Einrichtungen wie Abschirmungen, Abdeckungen oder Hindernisse“ oder, falls das nicht möglich ist,
„c) stelle persönliche Schutzmittel bereit, die die Sicherheit und Gesundheit von Personen sicherstellen. Dies ist eine am wenigsten geeignete Maßnahme für solche Schaltgerätekombinationen.“
Die Herausgeber der Norm schlagen also ganz praktisch vor, wie die Sicherheit einer Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Person, die in dem Schaltschrank Bedienvorgänge ausführt,
gewährleistet werden kann.
Die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (Gesundheit und Sicherheit), die schon in der Einleitung der DIN EN 50274 (VDE 0660-514) erwähnt wird, wurde in Deutschland als Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als nationales Recht veröffentlicht.
In der ArbStättV wird in § 3a Abs. 1 relativ allgemein gehalten gefordert, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, „dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen“. Der Arbeitgeber hat dabei den Stand der Technik zu beachten. Als Stand der Technik im elektrotechnischen Bereich gilt
das VDE-Vorschriftenwerk.
Aber in der VDE, speziell in der DIN EN 50274 (VDE 0660-514), steht nichts von einer Nachrüstpflicht!
Die Nichtumrüstpflicht bzw. der Bestandsschutz ist hier trotzdem in jedem Fall eingeschränkt, da die Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz in bereits genutzten Arbeitsstätten im
Anhang der ArbStättV noch genauer definiert werden, so im Anhang Abschn. 1.4.
So müssen gemäß Anhang Abschn. 1.4 Energieverteilungsanlagen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren
spannungsführender Teile geschützt sind. Wohlgemerkt, nicht nur „ausgewählt und installiert“, sondern auch für den Betrieb von Energieverteilungsanlagen wird diese Forderung erhoben!
Dass bei der Installation die Niederspannungs-Schaltgerätekombination der aktuellen VDE entspricht, ist selbstverständlich, da jede installierte Neuanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprechen
muss. Die ArbStättV fordert dies hier aber explizit auch für den reinen Betrieb von Anlagen.
Des Weiteren wird in § 4 ArbStättV ausgesagt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand zu halten hat „und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden“.
Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen festzulegen, ist somit eindeutig gegeben. Die Wahl der Mittel kann jedoch variieren. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, die Sicherheit und Gesundheit seiner
Beschäftigten zu gewährleiten, auch in Hinsicht auf den Berührungsschutz.
Die heutige DGUV Vorschrift 3 ist hervorgegangen aus der bereits erwähnten VBG 4. Als Herausgabedatum der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) wird der 01.04.1979 angegeben, damals war das die neu herausgekommene VBG 4. Aktuell ist die Fassung der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) vom 01.01.1997 (aktualisierte Fassung: Januar 2005), mit Durchführungsanweisungen (DA) vom Oktober 1996.
Die Durchführungsanweisungen konkretisieren einige Forderungen aus der DGUV Vorschrift 3. So wird in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 im Anhang 1 die Anpassung elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel an einige aktuelle elektrotechnische Regeln gefordert.
Der Unfallversicherer kann eine Anpassung schon bestehender Anlagen an neu erscheinende Normen fordern, wenn dadurch besondere Unfallgefahren vermieden werden können.
So wird in Punkt 1 des Anhangs 1 die Anpassung bestehender Anlagen durch Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach VDE 0106-100 gefordert. Diese Forderung war bis zum
31.12.1999 zu erfüllen, diese Frist ist also schon lange abgelaufen!
Im § 4 Abs. 6 DGUV Vorschrift 3 geht es um Berührungsschutz. In der DA zu § 4 Abs. 6 wiederum wird die DIN EN 50274 (VDE 0660-514) als Anweisung genannt, wie man einen teilweisen
Berührungsschutz in Anlagen realisieren kann, in denen ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung trat am 03.10.2002 in Kraft, und auch diese Verordnung ist eine der EG-Richtlinien, die im Rahmen der Harmonisierung als nationales Recht veröffentlicht wurden.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert eindeutig in § 7 Abs. 1 und 2 Folgendes:
Egal ob ein Betriebsmittel vor oder nach Inkrafttreten erstmalig bereitgestellt wurde, es muss auf jeden Fall entweder
den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen oder wenn es keine aktuellen Rechtsvorschriften für diese Betriebsmittel gibt, muss es den im Anhang 1 benannten „Mindestvorschriften für Arbeitsmittel“
genügen.
Im gleichen Paragrafen, Abs. 5, wird außerdem gefordert:
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entsprechen.“ (Absatz 3 und 4
behandeln Punkte zu explosionsgefährdeten Bereichen, und sind somit hier nicht relevant.)
Arbeitsmittel gibt es sehr verschiedene, aber im Anhang 1 werden generelle Mindestvorschriften für Arbeitsmittel konkretisiert.
Steht hier auch etwas Konkretes über elektrische Arbeitsmittel drin?
Ja, es finden sich mehrere Punkte, die sich direkt mit elektrischen Arbeitsmitteln beschäftigen. So legt die BetrSichV Anhang 1 Punkt 2.18 fest: „Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes
oder indirektes Berühren spannungsführender Teile ausgelegt sein.“
Auch Punkt 2.15 des gleichen Anhangs definiert: Bei Einstellungsarbeiten an Arbeitsmitteln muss für die Beschäftigten ein sicherer Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein.
Im Anhang wird also eindeutig ein Berührungsschutz gefordert, und dieser ist laut § 7 Abs. 1 und 2 zwingend erforderlich, völlig gleich ob das Arbeitsmittel vor oder nach Inkrafttreten der BetrSichV
bereitgestellt wurde!
Merke!
Ganz gleich, ob eine Schaltgerätekombination Teil einer Energieversorgung ist, und somit unter die ArbStättV fällt, oder ob sie als Teil einer Maschine ein Arbeitsmittel ist und somit in den
Geltungsbereich der BetrSichV fällt – und ganz gleich wie alt die Schaltgerätekombination ist: Berührungsschutz ist Pflicht!
Quelle: https://www.elektrofachkraft.de/ist-beruehrungsschutz-notwendig#ixzz4R0SmL0Mk
21.09.2016 - Hamburger Abendblatt
Tod des vierjährigen Jungen wird Fall für Staatsanwalt. Im Kassenbereich des Harburger Lebensmittelhandels soll Strom geflossen sein.
Hamburg. Es war kein leichter Fall für die Ermittler der Mordkommission. Es ging um den Tod eines kleinen Jungen. Vier Jahre alt war er, als er Ende Mai zusammenbrach – in einem Supermarkt in der Seevepassage in Harburg. Kurze Zeit später starb das Kind. Die Mordkommission übernahm den Fall, da der Verdacht bestand, der kleine Junge könnte an der Kasse einen Stromschlag erlitten haben. Jetzt gibt es erste Ergebnisse: Es soll tatsächlich Strom im Kassenbereich geflossen sein.
Zu diesem Schluss kommt nach Informationen des Abendblatts ein "abschließendes Gutachten", das die Ermittler in Auftrag gegeben hatten. Jetzt wird sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befassen. Der Nachweis, dass Strom geflossen ist, war Dreh- und Angelpunkt der Ermittlungen. Zudem liegen medizinische Gutachten vor.
Es sollen offenbar unfachmännisch durchgeführte Arbeiten gewesen sein, die zur Folge hatten, dass im Bereich einer Kasse Metallteile zeitweise unter Strom gestanden hätten. Für den kleinen Jonathan, der am 31. Mai kurz nach 18 Uhr mit seinem Vater in dem Supermarkt einkaufen war, könnte das nach jetzigem Stand der Ermittlungen fatal gewesen sein. Das Kind brach plötzlich im Bereich einer Kasse zusammen und blieb leblos liegen. Ein kurz darauf alarmierter Notarzt versorgte das Kind, holte es ins Leben zurück. Am Abend des 1. Juni verstarb der Junge dennoch im Krankenhaus.
Zunächst war man von einer plötzlichen Erkrankung ausgegangen. Der Vater konnte nicht gleich vom Kriminaldauerdienst, der zu dem Supermarkt ausgerückt war, befragt werden. Später sagte der Vater des toten Jungen aus, dass er an dem Abend, als er an der Kasse angekommen war, seine Lebensmittel auf das Kassenband gelegt habe. Sein Sohn wollte ihm, wie so oft, dabei helfen. Als der Junge um den Einkaufswagen ging, griff er nach einer Stange, die parallel am Gang als Abgrenzung diente. Der Vater sagte bei der Polizei aus, dass die Augen des kleinen Jungen plötzlich weit geöffnet gewesen waren und Jonathan keinen Laut von sich gegeben habe. Er habe dann auch selbst an die Stange gegriffen und dabei ebenfalls einen Stromschlag erlitten, so der Vater.
Die Mordkommission übernahm am 1. Juni den Fall, leitete ein Todesermittlungsverfahren ein und informierte die Staatsanwaltschaft. Am 2. Juni durchsuchte die Polizei den Supermarkt. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Bei der Aktion wurden auch Bilder aus Überwachungskameras sichergestellt. Bilder, die den Kassenbereich im entscheidenden Moment zeigten, konnte die Polizei jedoch nicht mehr finden.
Jetzt stand nach Angaben der Polizei der Verdacht der fahrlässigen Tötung im Raum. Bei den Ermittlungen nahmen die Behörden gleich mehrere Personen ins Visier. "Es gibt verschiedene Verantwortlichkeiten", sagte ein Behördenmitarbeiter.
Der Supermarkt in Harburg ist der erste von drei Adese-Märkten, die es mittlerweile in Hamburg gibt. Nach der Eröffnung 2006 wurden weitere Märkte nach dem gleichen Muster in Wilhelmsburg und Nettelnburg eröffnet, die als eigene GmbH zusammengefasst sind. Das Konzept sieht vor, ausländische Lebensmittel anzubieten. Das Sortiment kommt aus rund 40 Ländern.
Die Ermittlungen zogen sich nach der Übernahme des Falls durch die Mordkommission hin. Bei der Obduktion des Vierjährigen sollen zwar bereits Stellen am Körper entdeckt worden sein, die darauf hinwiesen, dass Strom geflossen sein kann. Genauen Aufschluss sollten aber feingewebliche Untersuchungen geben, die Wochen in Anspruch nahmen. Ähnlich umfangreich sollen auch die technischen Gutachten gewesen sein, die durch Sachverständige durchgeführt wurden.
Nach Bekanntwerden des Falls hatte sich auch die Politik mit dem Tod des kleinen Jungen beschäftigt. Durch eine Kleine Anfrage hatte der Bürgerschaftsabgeordnete David Erkalp (CDU) die Rolle des zuständigen Ordnungsamts unter die Lupe nehmen wollen. In der Antwort des Senats wurden die Termine der Lebensmittelkontrollen aufgelistet, die zweimal im Jahr durchgeführt wurden. Danach gab es seit Januar 2013 sieben routinemäßige Überprüfungen, bei denen es in fünf Fällen zu Beanstandungen kam. In vier Fällen gab es Nachkontrollen. Auch bei der letzten Kontrolle Anfang Mai hatten die Prüfer etwas zu bemängeln. Es ging um Beanstandungen bei der Betriebshygiene. Die Nachkontrolle, bei der die Beseitigung der Mängel überprüft werden sollte, hatte bis zu dem Vorfall am 31. Mai nicht stattgefunden. Kontrollen, bei denen es um die Überprüfung der eingebauten Technik ging, sind in der Antwort nicht aufgeführt.
Laut Senat hatten die Behörden vor dem 31. Mai auch keine Hinweise auf mögliche technische Mängel in dem Markt erhalten, durch die Kunden einen Stromschlag erlitten hätten. Mittlerweile habe sich, so hieß es aus der Polizei, eine Frau gemeldet, die dort auch einen Stromschlag erlitten haben will.
Die Staatsanwaltschaft wird jetzt die Ermittlungsakte auswerten. Dann wird entschieden, ob und gegen wen Anklage wegen des Todes des kleinen Jonathan erhoben wird.
10.02.2016
Neue Norm DIN VDE 0105-100 ab Oktober 2015 gültig
Die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ gehört zu den zentralen Normen der Elektrobranche und regelt den Betrieb sowie das sichere Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen.
Mit der Neufassung der Norm, die ab Oktober 2015 gültig wird, kommen neue Anforderungen auf die Betreiber von elektrischen Anlagen zu. Auf einige der wichtigsten Änderungen, die im Vergleich zur Normfassung von 2009 vorgenommen wurden und sich auf die bisherige betriebliche Organisation auswirken, soll im Folgenden kurz eingegangen werden.
Rollen und Zuständigkeiten in der Wahrnehmung der Verantwortung
Überarbeitet, genauer definiert und im Anhang B.1 sogar anhand von Beispielen veranschaulicht wurden z. B. die Vorgaben bezüglich der Rollen und Zuständigkeiten der verantwortlichen Personen (Anlagenbetreiber, Anlagen- und Arbeitsverantwortlicher). Den genannten Verantwortlichen räumt die neue Norm (im Vergleich zur Fassung von 2009) einen höheren Stellenwert ein: Entsprechend wird die Abstimmung der Tätigkeiten und Abläufe mit diesen Verantwortlichen bzw. der Verantwortlichen untereinander künftig unbedingt erforderlich und präziser geregelt sein.
Im Abschnitt 4.9 und Anhang B.7 neu eingeführt wurden ferner Anforderungen an das Notfallmanagement, das nun in die Verantwortung des Anlagenbetreibers fällt. So ist dieser künftig gem. der Norm dafür zuständig, dass geeignete Notfallmaßnahmen für den Fall eines Stromunfalls ermittelt und umgesetzt werden. Dazu zählt die Norm u. a. die Bereitstellung von Notfallplänen sowie die Ausbildung und Unterweisung einer ausreichenden Anzahl von Mitarbeitern in die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen. Anhang B.7 präzisiert, welche Maßnahmen genau zu einem solchen normkonformen Notfallplan gehören (z. B. Organisation eines Melde-/Berichtverfahrens zur Dokumentation aller Unfälle und Beinahunfälle, Organisation der Kommunikations- und Rettungskette im Notfall).
„Ordnungsgemäßer Zustand“ von Anlagen
Für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen relevant ist die neu eingeführte Präzisierung der Anforderungen an den ordnungsgemäßen Zustand einer elektrischen Anlage (5.3.101). Demnach müssen Prüfer nachweisen, dass die Anlage
Neue Anforderungen an die Arbeitsmethoden
Was Arbeitsmethoden betrifft, wurden v. a. die allgemeinen Anforderungen (6.1.1) und die Maßnahmen, um Spannungsfreiheit festzustellen (6.2.4), stark bearbeitet sowie um neue Abschnitte mit genauen Vorgaben für die hierbei einzusetzenden Erdungsschalter (6.2.4.2) sowie zum Lichtbogenschutz (Anhang B.6) erweitert.
Vorausgehende Beispiele verdeutlichen, dass die neuen Vorgaben der DIN VDE 0105-100 künftig für bestehende Organisationsstrukturen einen gewissen Überprüfungs- und ggf. Umstellungsaufwand erforderlich macht. Die Neufassung der Norm ist derzeit bereits erhältlich (Bestellseite des VDE-Verlags). Um bei ihrem Inkrafttreten normkonform und rechtssicher weiterarbeiten zu können, sollten sich Betreiber, Prüfer und Verantwortliche für den sicheren Betrieb von elektrischen Anlagen mit den geänderten Anforderungen frühzeitig vertraut machen und ihre Betriebsorganisation auf Konformität mit den neuen Vorgaben prüfen.
Weiterführende Informationen zu den aktuellen gesetzlichen und normativen Anforderungen an den Betrieb und die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie einsatzfertig aufbereitete Praxishilfen zur rechtssicheren Erfüllung aller Organisations- und Prüfpflichten bietet das „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“.
Quelle: https://www.forum-verlag.com/aktuelles/neue-norm-din-vde-0105-100-ab-oktober-gueltig
31.10.2015
Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln DGUV 103-11 (ehemals BGR A 3)
Wer "unter Spannung arbeiten muss", muss entsprechend ausgebildet sein!
Der Fachausschuss „Elektrotechnik“ hat sich entschlossen, die Erarbeitung
einer neuen Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Gefährdungen“ vorerst
nicht weiter zu verfolgen. Um jedoch den Betrieben praxisnahe Regelungen
zum „Arbeiten unter Spannung“ anbieten zu können, hat der Fachausschuss
„Elektrotechnik“ die BG-Regel „Arbeiten unter Spannung“ unter Berücksichtigung
der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) „Betrieb von elektrischen
Anlagen; Teil 100: Allgemeine Anforderungen“ erstellt. Damit soll der Rahmen
für nationale Regelungen zur Durchführung der Arbeiten beschrieben
werden, die prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar sind.
Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer
über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Als
oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden
dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten
beteiligten Personen sichergestellt werden kann.
Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes
und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht
werden.
Diese BG-Regel konkretisiert die Forderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(BGV A3) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen
durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten
an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier
Zustand nicht sichergestellt ist. Sie werden im Folgenden als Arbeiten
unter Spannung (AuS) bezeichnet.
Es gibt in dieser DGUV einen Abschnitt der beschreibt was Arbeiten unter Spannung im Sinne dieser BG-Regel sind.
Jedoch Vorsicht! In den Vorerkungen dieser DGUV steht wörtlich:
Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer
über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Als
oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden
dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten
beteiligten Personen sichergestellt werden kann.
Also, am Ende muss es der Unternehmer verantworten, wenn ein Unfall durch arbeiten unter Spannung geschehen ist, ob seine Elektrofachkraft ausgebildet war, und so Kenntnisse über die notwendigen Schutzmaßnahmen hatte oder nicht.
Darum gilt, geh auf Nummer sicher und lass unterweisen und ausbilden.
19.09.2015
Aufgrund eines Starkregenereignisses wurde die Gemeindefeuerwehr zu zahlreichen
Einsatzstellen alarmiert. Den ganzen Tag über war die Feuerwehr damit beschäftigt
vollgelaufene Keller leer zu pumpen. Der Feuerwehrmann machte sich mit einem
Kameraden auf den Weg, um mit einer elektrischen Tauchpumpe und Schlauchmaterial
einen Keller auszupumpen. Er trug die elektrische Tauchpumpe in den Keller und rief den
Bewohnern zu, dass sie jetzt die Anschlussleitung der Pumpe in eine Steckdose einstecken können. Diese Steckdose war jedoch nicht fachgerecht angeschlossen. Am Schutzleiter (PE) lag Spannung an. Über den Schutzleiter (PE) stand das Gehäuse der Tauchpumpe unter Spannung. Der Feuerwehrmann hatte die Tauchpumpe noch in der Hand und erlitt dadurch einen tödlichen Stromschlag.
Bei der Benutzung von Hausinstallationen ist besondere Vorsicht geboten. Sie werden selten oder nie geprüft und können fehlerhaft verdrahtet sein. Im Einsatz und Übungsdienst gilt nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ der Grundsatz: „Wenn immer möglich die eigene Stromversorgung, also die genormten Stromerzeuger der Feuerwehren zu benutzen!“
Sollte in Ausnahmefällen auf Grund der Einsatzsituation ein anderer Speisepunkt als der
eigene Stromerzeuger erforderlich sein, darf der Anschluss nur über einen
ortsveränderlichen Personenschutzschalter erfolgen. Dieser muss bei einem Fehlerstrom
von 30 mA oder darunter auslösen. Der Personenschutzschalter muss allpolig abschalten, einen Schutzleiterbruch erkennen und die Schutzleiterspannung überwachen. Erkennbar sind diese Personenschutzschalter z.B. an den Bezeichnungen „DI“, „PRCD-K“ oder „PRCD-S“.
Der Personenschutzschalter ist möglichst nahe an der Stromentnahmestelle zu installieren.
Dieser in die Zuleitung zum Gerät eingebauter bzw. als Adapter dazwischen gesteckter
Personenschutzschalter schützt vor lebensgefährlichen Körperströmen entweder durch
schnelles Abschalten oder dadurch, dass er sich gar nicht erst einschalten lässt. Diese
Schutzeinrichtung reagiert bei Fehlern im speisenden Netz und bei Fehlern im
angeschlossenen Gerät.
Bei Berücksichtigung dieser Vorsichtsmaßnahmen sind Elektrounfälle aufgrund fehlerhafter Elektroinstallationen weitestgehend ausgeschlossen. Dennoch muss jede Einsatzstelle genau betrachtet werden.
Die „Gefahren der Einsatzstelle“ sind zu erkunden, zu beurteilen und die notwendigen
Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen.
Gerade in überfluteten Bereichen lauern immer wieder Gefahren, denen durch umsichtiges
Handeln und besonnenes Vorgehen begegnet werden muss.
Die Feuerwehr sollte grundsätzlich nur ihre eigenen Geräte einsetzen. Denn nur so kann sie im Einsatzfall davon ausgehen, dass sie auch sicher funktionieren. Eine entsprechende Prüfung und Wartung der Geräte ist hierfür die Voraussetzung.
(Stichwort Geräteprüfordnung)
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen darüber hinaus mindestens einmal
jährlich entweder von einer Elektrofachkraft oder von besonders hierfür eingewiesenen
Personen, mit einem entsprechenden Messgerät und unter dem Verantwortungsbereich
einer Elektrofachkraft geprüft werden.
Sichtprüfungen sind von jedem Feuerwehrangehörigen nach jeder Benutzung
durchzuführen.
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) wurde anhand von
konkreten Unfällen erstellt. Die dort festgelegten Maßnahmen zielen darauf ab, Unfälle wie sie in der Vergangenheit passiert sind in der Zukunft zu verhüten – wie der Name schon sagt.
Das wichtigste Ziel ist es, dass Sie und Ihre Kameraden wieder gesund von Übungen und
Einsätzen zurückkehren.
Natürlich wird man im „Ernstfall“ daran gemessen, ob man seiner Verantwortung hinsichtlich der Sicherheit für die Feuerwehrangehörigen nachgekommen ist. Insofern ist die UVV „Feuerwehren“ eine für die Feuerwehren verbindliche Rechtsnorm – wie ein Gesetz.
Im vorgenannten Fall handelte es sich um einen Feuerwehreinsatz. Der Feuerwehrmann
wurde durch „ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ (Stromschlag) tödlich
verletzt. Somit ist gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Sinne des Sozialgesetzbuchs
VII (SGB VII) gegeben. Der verstorbene Feuerwehrmann hinterlässt eine Frau und zwei
kleine Kinder. Diese haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach SGB VII und
nach der Satzung der UKBW, sowie auf zusätzliche Leistungen nach der
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums. Die Hinterbliebenen erhalten Witwen- und
Waisenrente.
Für weitere Informationen zum gesamten Leistungsumfang verweisen wir auf unseren
„Leitfaden für die Feuerwehr“. Diesen finden sie auf unserer Homepage www.uk-bw.de.
17.08.2015
Viele Paragraphen der neuen Betriebssicherheitsverordnung wurde deutliche verschärft! So wurde nicht nur das nicht prüfen oder das zu spät prüfen als Straftat deklariert (§ 22 (28) und § 23) , sondern auch das nicht erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und somit das nicht bewerten von Gefahren (§22 (1+2) und § 23) als Straftat deklariert, wenn dadurch Leben und Gesundheit eines Anderen gefährdet wird.
Auch an die Dokumentation der Prüfergebnisse wurde klar geregelt (§ 17) und bei nicht Erfüllung unter Strafe gestellt (§ 22 (30+31) und §23).
Hier schon mal ein paar wichtige Auszüge:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das
Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten,
Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der
erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst
Folgendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen
nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4
aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die
Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
1. Art der Prüfung,
2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den
Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet
wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine
Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen
mindestens Auskunft geben über
1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,
4. Prüfungsgrundlagen,
5. Prüfumfang,
6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
7. Ergebnis der Prüfung und
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2.
Aufzeichnungen und….
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das
Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchführt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Umfang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt und
festlegt,
4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 nicht
ermittelt und festlegt,
5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen
lässt,
29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht
rechtzeitig unterziehen lässt,
30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird,
31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Auskunft gibt,
§ 23 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
29.07.2015
Die Bundesregierung hat heute (7. Januar 2015) den Maßgaben des Bundesrates zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung zugestimmt.
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig wird die Neufassung dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln erleichtern. Dazu wird die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Zudem werden Doppelregelungen u.a. zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV) bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt. Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung.
Die neue Verordnung
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Damit wird dem Anliegen der Bundesregierung Rechnung getragen, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu verbessern.
In der neuen Betriebssicherheitsverordnung finden sich allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen. Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. Die klare Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln wird betont. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarkrecht entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Bestandsschutzfrage, die bei älteren Arbeitsmitteln die in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, wird gelöst.
Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen. Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.
Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf hohem Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.
Nach Angaben von Fachleuten weisen über 50% der Aufzugsanlagen Mängel auf. Deswegen werden die Anforderungen an die Instandhaltung und an Prüfungen deutlich verbessert. Neu ist eine verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ-Prüfplakette). Sie soll dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.
Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Damit wird eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung.
28.07.2015
Das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und
die DGUV V3 schreiben Prüfungen von Arbeitsmitteln und damit
auch Schweißeinrichtungen vor. Das fehlende oder auch falsche
regelmäßige Prüfen von Schweißeinrichtungen stellt ein gravierendes
Organisationsverschulden im Unternehmen dar und kann
weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen!
Fälschlicherweise werden Schweißgeräte oft wie ein normales ortsveränderliches Arbeitsmittel geprüft? Entgegen dieser verbreiteten Meinung
und Vorgehensweise muss gesagt werden, dass die Prüfung nach
0701-0702 nicht ausreicht um Schweißgeräte normkonform zu
prüfen und deren Sicherheit zu gewährleisten.
Lichtbogenschweißgeräte werden normkonform nach VDE 0544-4 (EN 60974-4) geprüft und einer Inspektion unterzogen. Wichtig ist bei dieser Prüfung, dass das Schweißgerät unter Berücksichtigung der 5 Sicherheitsregeln geöffnet und innerlich gereinigt wird. Weiter ist es wichtig bei dieser inneren Sichtprüfung einen besonderen Augenmerk auf die Schutzleiter (PE) zu haben, da diese oft durch "vagabundierende Schweißsströme" beschädigt oder gar verbrand sind.
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zur Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 ist die Messung der Leerlaufspannung im Schweißstromkreis. Hierbei wird die Leerlaufspannung im AC- wie im DC- Bereich mittels einer Ersatzschaltung gemessen und darf AC 68 Volt und DC 113 Volt nicht überschreiten.
Zusätzlich muss bei der Prüfung gemäß VDE 0544-4 (EN 60974-4) drei mal eine Isolationmessung durchgeführt werden.
- Iso-Messung Netz --> PE < 2,5 MΩ
- Iso-Messung Schweißsstromkreis - PE < 2,5 MΩ
- Iso-Messung Schweißstromkreis - Netz < 5 MΩ
Des Weiterne muss der Ableitstrom des Schweißstromkreises gemessen werden, er soll gleich oder kleiner 10 mA sein.
21.04.2015
Zitat aus der GUV-SI 8016:
" Tafeln sind in angemessenen Zeiträumen auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind zu beheben; vgl. § 11 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1). Es wird empfohlen, die Prüfung jährlich durchzuführen. Prüfung bzw. Instandsetzung ist von Sachkundigen zu leisten. Hierzu zählen neben Vertretern von Fachfirmen auch einschlägig vorgebildete Handwerker bzw. Hausmeister. Prüfungen und durchgeführte Wartungsarbeiten sollten dokumentiert werden."
13.03.2015
Sind Elektrofachkräfte gemäß DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und DIN VDE 0105-100 "automatisch" auch befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203? In der Praxis herrscht derzeit bei elektrotechnisch ausgebildeten Führungskräften und selbst bei verantwortlichen Elektrofachkräften eine große Unsicherheit bezüglich der Fragestellung. Interesanter Bericht auf www.elektrofachkraft.de -siehe die beiden Links unten -
10.03.2015
Unfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz entstehen meist durch menschliches Fehlverhalten. Die einzig wirksamen Maßnahmen dagegen sind Unterweisungen, die regelmäßig und zielorientiert erfolgen müssen.
Rechtliche Grundlagen der Sicherheitsunterweisung
In den folgenden zitierten Gesetzen und Vorschriften ist die Unterweisungspflicht für Unternehmer beschrieben:
- Arbeitsschutzgesetz (§12)
- Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze und Prävention“ (§4)
- Betriebssicherheitsverordnung (§9)
- Gefahrstoffverordnung (§14)
Die Aufzählung ist sicherlich nicht vollzählig. In vielen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz findet man Anforderungen zur Unterweisung.
Sicherheitsunterweisung - wer muss sie durchführen?
Die grundsätzliche Pflicht zur Unterweisung hat der Unternehmer oder der Geschäftsführer. Er kann diese Pflicht aber auf direkte Vorgesetzte der einzelnen Mitarbeiter im Rahmen einer schriftlichen Pflichtenübertragung übertragen. Die Gesamtverantwortung und vor allen die Kontrollpflicht hat er weiterhin. Die Vorgesetzten führen Unterweisungen in ihrem Verantwortungsbereich durch.
Zur Vorbereitung der Sicherheitsunterweisung können sich Vorgesetzte fachlichen Rat von der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit holen. Wenig sinnvoll ist, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unterweisung durchführt. Das ist zwar gängige Praxis, jedoch hat die Unterweisung durch die Vorgesetzten mehr Wirkung.
Der Mitarbeiter baut Vertrauen zum Vorgesetzten auf, wenn der sich um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei seiner Tätigkeit kümmert. Zudem lernt der Vorgesetzte die Gefahrenpotentiale in seinem Verantwortungsbereich kennen.
Wann muss die Sicherheitsunterweisung erfolgen?
Unterweisungen sind durchzuführen:
Speziell der letzte Punkt ist wesentlich zur Unfallvermeidung. Da der Vorgesetzte die Gefahrenschwerpunkte in seinem Verantwortungsbereich kennt, oder besser kennen sollte, kann er sofort reagieren, wenn sich ein Mitarbeiter nicht sicherheitsgerecht verhält, um dann situationsbedingt zu unterweisen.
Das heißt auch, Unterweisen ist ein ständiger Prozess im beruflichen Alltag und kann sich nicht nur auf die oben genannten Punkte beschränken.
Und ganz wichtig, die Vorgesetzten müssen den Arbeitsschutz ihren Mitarbeitern vorleben. So, und nur so wird eine Akzeptanz bei den Mitarbeitern erreicht.
Wie muss unterwiesen werden?
Das liegt im Ermessen des Unterweisenden. Sie muss jedoch auf verständliche Art und Weise durchgeführt werden, so dass sie von jedem Mitarbeiter verstanden werden. Der Dialog steht sicherlich mehr im Fokus als der Monolog des Unterweisenden. Monologe sind langweilig, machen die Sicherheitsunterweisung zur Pflichtveranstaltung und verfehlen ihr Ziel.
Der Mitarbeiter muss gehört werden zu seinen Problemen am Arbeitsplatz. Auch hieraus können Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Ein Lernerfolg wird dadurch erreicht in dem man die Mitarbeiter aktiv in die Sicherheitsunterweisung einbindet und gemeinsam Lösungen erarbeitet, die dann in den Köpfen der Unterwiesenen bleiben. Vorteilhaft sind auch praktische Unterweisungen.
Ein Beispiel:
Der Montageort eines Feuerlöschers und deren Funktionsweise ist Inhalt von vielen Unterweisungen. Den Montageort können sich viele Mitarbeiter merken, weil sie auch täglich an ihm vorbeilaufen. Die Funktionsweise allerdings ist schnell vergessen. Und im Schadenfall vergeht viel Zeit bis mit der Brandbekämpfung begonnen wird.
Mehr Wirkung wird erreicht, wenn der Mitarbeiter den Feuerlöscher in die Hand nehmen und ein offenes Feuer damit bekämpfen muss. Das prägt er sich ein und wird auch so schnell nicht vergessen. Daher gilt: Selbst erarbeiten und selbst ausführen oder üben, ist wesentlich wirkungsvoller als nur hören und sehen von Vortragsfolien.
Gleiches gilt für das Tragen und Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung. Auch hier ist üben besser als nur unterweisen. Was nicht heißen soll, dass man sich bei der Sicherheitsunterweisung neuer Medien bedienen soll.
Multimediaunterweisungen
Multimediaunterweisungen sind gutes Mittel zur Unterstützung von Unterweisungen. Nur darf man den Mitarbeiter hier nicht alleine lassen. Der Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben bei seinem Vorgesetzten Fragen zu stellen, wenn er etwas nicht verstanden hat. Daher ist nach jeder Multimediaunterweisung ein persönliches Gespräch zu suchen. Lernkontrollen sind hier ganz hilfreich und vermitteln den Verantwortlichen auch den Wissensstand seiner Mitarbeiter.
Was (welche Inhalte) sind zu unterweisen?
Zunächst sind die Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen.
Beispielhaft ist hier zu nennen:
Die Gefährdungen sind zuvor durch eine Gefährdungsermittlung, die der Vorgesetzte durchzuführen hat (mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit), zu ermitteln.
Aber auch allgemeine Themen sind Inhalte einer Sicherheitsunterweisung:
Auch hier beispielhaft:
Dokumentation der Sicherheitsunterweisung
Jede Sicherheitsunterweisung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation hat als Mindestinhalt:
Die Dokumentation dient auch als Nachweis für den Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten.
Fazit
Sicherheitsunterweisungen sind eine Unternehmerpflicht und gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Sicherheitsunterweisung ist der Mitarbeiter aktiv mit einzubeziehen, um den gewünschten Lernerfolg zu erreichen, wobei eine multimediale Unterstützung zeitgemäß ist.
Unterweisungen schaffen Vertrauen bei den Mitarbeitern und sichern den Unternehmenserfolg. Ausfälle von Mitarbeitern durch Arbeitsunfälle kosten den Unternehmer Geld und können die Lieferfähigkeit
eines Unternehmens einschränken.
Unterweisungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind ein Baustein für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.
Quelle: www.sifatipp.de
06.03.2015
Tödlicher Unfall auf einem Spielplatz in NRW durch eine defekte Schaukel. Auch Spielgeräte auf öffentlichen Spielplätzen müssen jährlich nach Herstellerangaben und DIN EN 1176-1: 2008-08 überprüft werden.
3.3.2015
Für die sichere Durchführung von Prüfungen elektrischer Arbeitsmittel und die Beurteilung der Messergebnisse sind eine hohe Qualifikation, Fachwissen und Erfahrung des Prüfpersonals unerlässlich. Kann eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) solchen Anforderungen genügen?
03.03.2015
Ein Interview mit Franz Swoboda vom TÜV Saarland GmbH zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
01.03.2015
Mit der BetrSichV 2015 liegt jetzt eine vollständige Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vor. Dies sei, so die Bundesregierung als Verordnungsgeber, der beste Weg, um der Vielzahl der gewünschten und notwendigen Änderungen Rechnung zu tragen. Lesen Sie jetzt, welches die 10 wesentlichen Änderungen gegenüber dem jetzigen Stand sind.
Der Strom für ein Dampfreinigungsgerät wird über eine Kabeltrommel direkt aus einer Außensteckdose entnommen. Guten Gewissens gehen die Mitarbeiter ans Werk. Sie sind sich nicht bewusst, dass sie gerade gegen eine Vorschrift der Berufsgenossenschaften verstoßen.
Handwerker aus Bereichen, die nur oberflächlich Berührungspunkte mit der Elektrotechnik haben, sind sich der Gefahren, denen sie sich im alltäglichen Umgang mit ihren elektrischen Betriebsmitteln aussetzen, oft nicht bewusst. Wie wir alle es aus dem Privatleben gewohnt sind, werden Elektrogeräte häufig ohne zusätzliche Schutzvorrichtung an vorhandene Steckdosen angeschlossen. Wie selbstverständlich wird dabei davon ausgegangen, dass die entsprechenden Steckdosen fachmännisch angeschlossen wurden und unbeschädigt sind. Kann man sich dessen aber immer so sicher sein?
Tatsächlich hat die Häufung der Unfälle, deren Ursache auf eine unsachgemäße Elektroinstallation zurückzuführen ist, dazu geführt, dass die Berufsgenossenschaften in Rahmen der BGI 608 bereits im
Juni 2004 festgelegt haben, dass auf Baustellen, hierzu zählen auch Serviceeinsätze und kleine Baustellen, die durch Maler, Fliesenleger, Dachdecker, Gas- und Wasserinstallateure usw. eingerichtet
werden, die Verwendung von vorhandenen Steckdosen ohne weiteres nicht zulässig ist. Vielmehr muss für die Stromversorgung ein definierter Speisepunkt eingerichtet werden. Auf großen Baustellen wird
diese Aufgabe häufig von Baustromverteilern übernommen, deren integrierte Schutzvorrichtungen die Handwerker vor Schäden bewahren sollen. Dieses Verfahren ist auf kleinen Baustellen und bei
Serviceeinsätzen allerdings nicht praxisgerecht. Die Größe und das Gewicht dieser Einrichtungen erlauben nur bedingt einen mobilen Einsatz.
Daher bietet die Heinrich Kopp GmbH seit einiger Zeit eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung an, die den Anforderung aus der BGI 608 an einen Speisepunkt erfüllt. Diese mobile Schutzeinrichtung
(PRCD-S) wird einfach zwischen Elektrowerkzeug und Steckdose gesteckt. Das Gerät überprüft die Steckdose auf ihre ordnungsgemäße Installation und lässt sich nur einschalten, wenn die Steckdose
gefahrlos verwendet werden kann. Einmal eingeschaltet dient das Gerät als Fehlerstromschutzschalter (FI) und schaltet bei nachträglich eintretenden Isolationsfehlern, die z.B. durch Quetschungen der
stromführenden Leitung entstehen können, zuverlässig ab. Somit schützt das Gerät seinen Anwender zweifach.
In dieser Doppelfunktion liegt aber auch ein häufig anzutreffendes Missverständnis begründet. Oft werden mobile Fehlerstromschutzschalter, häufig PRCD genannt, mit dem PRCD-S verwechselt und die
Anwender wiegen sich in falscher Sicherheit. Nur der PRCD-S ist in der Lage, alle 3 Leitungen einer Steckdose (Phase, Neutralleiter und Schutzleiter) auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.
Und nur der PRCD-S entspricht den Anforderungen aus der BGI 608.
Alle übrigen Geräte sind nicht für den gewerblichen Einsatz als Speisepunkt geeignet. Daher sollte jeder Handwerker die Ausstattung seines Einsatzfahrzeuges auf das Vorhandensein eines echten PRCD-S überprüfen.
Aber gerade auch die Arbeitgeber sind hier in der Verantwortung, denn laut Arbeitsschutzgesetz müssen sie sicherstellen, dass Arbeitnehmer vor Gefahren, die am Arbeitsplatz entstehen können, stets
mit Mitteln geschützt werden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Und natürlich sollten auch Sicherheitsbeauftragte genau prüfen, ob interne oder wie im oben aufgeführten Beispiel extern beauftragte Handwerker, einen der BGI 608 entsprechenden Speisepunkt in Ihrem
Unternehmen benutzen.
Zum besseren Verständnis hat die Heinrich Kopp GmbH eine Übersichtstabelle veröffentlicht, die verdeutlichen soll, welchen Schutzpegel die einzelnen in der Praxis eingesetzten Schutzvorrichtungen
bieten. Daraus geht deutlich hervor, dass nur der PRCD-S umfassenden Schutz vor Elektrounfällen auf kleinen Baustellen bietet.
Fazit: Arbeitgeber, Auftraggeber, Sicherheitsbeauftragte und jeder Handwerker für sich, sollten auf die richtige Wahl Ihrer Schutzausstattung Wert legen.
Quelle:http://www.presseanzeiger.de
Die Anschaffung von PRCD´s wird von der BG gefördert!
Weitere Infomationen finden die bei der BG-Bau
und