Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore unterliegen hohen sicherheitstechnischen Anforderungen. In der BGR 232 bzw. neu ASR A1.6 und ASR A1.7 sind technische Details zum
baulichen bzw. konstruktiven Aufbau geregelt.
Dies sind z.B. die Beschaffenheit der Schließkanten von
- Drehflügeltoren
- Schiebetüren/-tore
- Faltflügeltüren/ -tore
- Karusseltüren
- Rolltore
- Sektionaltore
- Kipptore
- Schiebetore
Desweiteren sind Steuerungs- und Schutzeinrichtungen festgelegt.
Folgende Sicherungsmaßnahmen sind zu gewährleisten und regelmäßig zu überprüfen
- Sicherheitsabstände
- Einbau und Funktion trennender Schutzeinrichtungen an den Schließkanten
- aber auch an Gehäusen, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel
- Torbetätigung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung)
- Begrenzung der Torkräfte
- Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an druckempfindlichen oder Lichtschranken-Schutzeinrichtungen, Kontrolle der Funktionalität der NOT- HALT -Einrichtung
- Ordnungsgemäßer technischer Zustand
- Verschleißkontrolle
Die Prüfung von kraftbetätigten Fenstern sowie Türen und Toren muss 1x jährlich durch einen Sachkundigen, nach Rücksprache mit dem Hersteller, durchgeführt werden.
Die Prüfung und Freigabe zur weiteren Benutzung ist gut sichtbar an der kraftbetätigten Tür oder Tor mittels einer Prüfplakette zu dokumentieren.
Vor fast sechs Jahren, im August 2004, wurde die neue Arbeitsstätten-Verordnung veröffentlicht. Die Arbeitsstättenregel ASR A 1.7 Türen und Tore ist eine von vier
Regeln deren Überarbeitung abgeschlossen ist. Sie wurde im Dezember 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Wie früher kennzeichnet die Nummer der ASR die Stelle in der
Verordnung, die von ihr konkretisiert wird. Dabei steht das A für Anhang und 1.7 für den Punkt 1.7 in diesem Anhang, der die grundsätzlichen Schutzziele für Türen und Tore rechtsverbindlich
formuliert.
Die ASR A 1.7 ersetzt die bisherigen Arbeitsstätten- Richtlinien zum Thema Türen und Tore. Die Bezeichnung Regel statt Richtlinie wurde gewählt, um klarer von den europäischen Richtlinien
abzugrenzen, die Abkürzung ASR bleibt bestehen.
Bisher galten für Türen und Tore vier ASR:
- ASR 10/1 Türen und Tore
- ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
- ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen
- ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
Mit in die neue ASR A 1.7 aufgenommen wurden darüber hinaus Anforderungen aus der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“, die bisher ein wichtiges
Regelwerk in der Branche darstellte. So heißt es im Vorspann der ASR:
„Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der BGR 232 ,Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore‘ des Fachausschusses ,Bauliche Einrichtungen‘ der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.“
Zur Vermeidung von Doppelregelungen wird diese Berufsgenossenschaftliche Regel zurückgezogen werden, sobald auch die Anforderungen für Fenster in einer ASR
veröffentlicht sind. Da die Anforderungen in den ASR so allgemein wie möglich formuliert sind, wird es zu deren praxisgerechter Umsetzung aber weiterhin BG-Informationen geben, z. B.:
- BGI 861-1 Sicherer Umgang mit Toren
- BGI 861-2 Sicherer Umgang mit Türen
- BGI 5043 Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren
- BGI 669 Glastüren, Glaswände
Weitgehend sind also die bisherigen Regelungen neu zusammengefasst worden. Einige Punkte wurden an ein aktuelleres Rechtsverständnis angeglichen.
Kernpunkt der neuen Rechtsstruktur im Arbeitsschutz ist die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers/Arbeitgebers. Der gesetzliche Rahmen gibt das Sicherheitsniveau
vor, der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, auf welche Weise dieses Niveau unter den individuellen Bedingungen in seinem Betrieb erreicht wird. Das zentrale Werkzeug für diese Entscheidung
ist die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der ASR A 1.7. Hält der Arbeitgeber nämlich die in dieser Regel gestellten Anforderungen ein, kann er die rechtliche Vermutungswirkung, das
Richtige getan zu haben, in Anspruch nehmen.
Neues in der ASR A 1.7
Ein neuer Schwerpunkt der ASR A 1.7 ist die Instandhaltung und deren Dokumentation.
Instandhaltung
So wird in der neuen ASR mehr als in den bisherigen Regelungen darauf hingewiesen, dass die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers vor Ort
verfügbar sein müssen.
Auch auf die regelmäßige Prüfung an kraftbetätigten Türen und Toren wird näher eingegangen. Es wird gefordert, dass der Prüfer über ein Schließkraftmessgerät
verfügt, mit dem er bei Bedarf nicht nur die Kräfte, sondern auch deren zeitlichen Verlauf prüfen kann.
Die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung an sich, war bisher noch nicht in den ASR verankert, sie ist aus der BGR 232 übernommen.
Aus der Erfahrung mit Unfällen im Zusammenhang mit Einscheibensicherheitsglas (ESG) sind Betreiber von Glastüren, insbesondere von Ganzglastüren nun erstmals
angehalten, diese Türen regelmäßig auf Beschädigungen des Glases und auf festen Sitz der Beschläge zu überprüfen. Da die Bruchsicherheit von ESG entscheidend davon abhängt, dass das Glas nicht
beschädigt ist und keine unzulässige Spannungen oder Belastungen auf das Glas einwirken, ist diese Sichtprüfung ein notwendiger Beitrag zur Instandhaltung.
Die Forderung nach einer Handleiste an Glastüren, die in ca. 1 m Höhe über die gesamte Flügelbreite verlaufen sollte, ist entfallen.
Da auch Tore immer häufiger mit lichtdurchlässigen Werkstoffen ausgestattet werden, sind die Regelungen hierfür in der ASR A 1.7 nicht mehr nur für Türen, sondern
auch für Tore formuliert.
Zwei Neuerungen beziehen sich auf den Einbau bzw. die Ausstattung von Türen und Toren:
Sicherheitsabstände an Schiebetüren und -toren
Die Regelungen für Sicherheitsabstände zur Absicherung von Quetschstellen an Schiebetüren und -toren wurden angeglichen. Auch an Schiebetüren muss der
Sicherheitsabstand zwischen Nebenschließkante und Wand (oder Einrichtungsgegenständen) nun 500 mm betragen, wenn die Flügelvorderkante mehr als 100 mm Abstand zur parallel zum Flügel verlaufenden
Wand hat.
NOT-HALT-Einrichtungen
Nach ASR A 1.7 ist eine NOT-HALT-Einrichtung (früher Not-Aus) nur dann gefordert, wenn sich durch sie eine zusätzliche Sicherheit erreichen lässt.
Sind also kraftbetätigte Türen und Tore durch Schutzeinrichtungen so gut abgesichert, dass keine gefahrbringende Bewegung durch einen NOT-HALT gestoppt werden muss,
ist keine NOT-HALT-Einrichtung vorgeschrieben. Ist es aber z .B. vorstellbar, dass eine gestürzte Person immer wieder vom Flügel angefahren wird, so stellt die NOT-HALT-Einrichtung einen zusätzlichen
Schutz dar und muss installiert werden.
Die Arbeitsstättenverordnung und damit auch die ASR sieht für den überwiegenden Teil der Arbeitsstätten derzeit keinen Bestandsschutz vor. Der Fachausschuss
Bauliche Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), in dessen Gremium sich Vertreter von Herstellern, Betreibern und Prüfstellen engagieren, spricht sich dafür aus, dass
Nachrüstungen an Bestandsanlagen nur dann gefordert werden, wenn dies durch ein nicht akzeptables Risiko gerechtfertigt ist.
Bevor die erwähnte BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ außer Kraft gesetzt werden kann, müssen die Regelungen zu Fenstern in der ASR A 1.6 „Fenster,
Oberlichter und lichtdurchlässige Wände“ veröffentlicht werden. Für diese ASR ist das Stellungnahmeverfahren im April abgeschlossen worden. Nach Bearbeitung der Eingaben wird der Schlussentwurf dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt werden, das die Entscheidung zur Veröffentlichung zu treffen hat.
Fazit
Die neue ASR A 1.7 fasst staatliches und berufsgenossenschaftliches Recht für den Betrieb von Türen und Toren zusammen. Die Anforderungen sind im Wesentlichen
gleich geblieben. Einzelne Anpassungen ergaben sich aus den Erfahrungen in der Praxis. Lösungsvorschläge und konkrete Praxisbeispiele finden sich weiterhin in den Berufsgenossenschaftlichen
Informationen (BGI).